Kurzzeit-Freiwilligendienst – Teilnahmebedingungen

Allgemeine Teilnahmebedingungen

Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer,
wir, die DRK Soziale Freiwilligendienste Mecklenburg-Vorpommern gemeinnützige GmbH, nachfolgend DRK SFWD MV genannt, setzen unser ganzes Wissen und unsere Erfahrung ein, um Ihren Auslandsaufenthalt zu einem Erfolg zu machen. Dazu tragen klare rechtliche Bedingungen bei. Wir bitten Sie deshalb, unsere Allgemeinen Teilnahmebedingungen aufmerksam zu lesen. Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalte des zwischen Ihnen und uns zustande kommenden Reisevertrages.

1. Anwendungsbereich dieser Allgemeinen

Teilnahmebedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Teilnahmebedingungen (im Folgenden „Teilnahmebedingungen“) gelten für Reiseverträge mit der DRK SFWD MV zum Programm „Freiwilligendienst Ausland“.

2. Abschluss des Reisevertrages

2.1. Vertragsschluss

Ein Reisevertrag zwischen der DRK SFWD MV und dem Teilnehmer kommt zustande durch ein von der DRK SFWD MV gegenüber dem Teilnehmer abgegebenes Angebot und der Annahme des Angebotes durch den Teilnehmer.

2.2. Buchungswunsch des Teilnehmers

Die erste Kontaktaufnahme seitens des Teilnehmers mit der DRK SFWD MV wird als Buchungswunsch des Teilnehmers angesehen. Der Teilnehmer kann der DRK SFWD MV seinen Buchungswunsch mündlich in den Geschäftsräumen der DRK SFWD MV, fernmündlich per Telefon oder schriftlich per Brief, Telefax oder E-Mail übermitteln. Der Buchungswunsch des Teilnehmers ist für diesen noch unverbindlich und stellt kein bindendes Vertragsangebot des Teilnehmers dar.

2.3. Einzureichende Unterlagen

Beabsichtigt der Teilnehmer die Teilnahme an einem des in Ziffer 1. genannten Programme, reicht er folgende Unterlagen bei der DRK SFWD MV ein:
Ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular, einen tabellarischen Lebenslauf und ein Passbild (scannfähige Vorlage).

2.4. Angebot der DRK Soziale Freiwilligendienste M-V gGmbH

Hat der Teilnehmer seinen Buchungswunsch der DRK SFWD MV mitgeteilt und die nach Ziffer 2.3. einzureichenden Unterlagen bei der DRK SFWD MV eingereicht, gibt die DRK SFWD MV – sofern die vom Teilnehmer gewünschte Leistung noch verfügbar ist – ein dem Buchungswunsch des Teilnehmers entsprechendes konkretes Angebot über die gewünschte Leistung, deren Preis und deren Termin auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung im Prospekt bzw. der Reiseausschreibung (beides sofern vorhanden), dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen und sämtlicher ergänzender Angaben ab und bietet dem Teilnehmer hierdurch den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage des konkreten Angebotes verbindlich an.

Das Angebot durch die DRK SFWD MV erfolgt schriftlich per Brief oder Telefax, per E-Mail oder – sofern das Angebot in den Geschäftsräumen der DRK SFWD MV abgegeben wird – durch Übergabe eines schriftlichen Angebotes. Fernmündliche Angebote per Telefon oder sonstige mündliche Angebote werden von der DRK SFWD MV in keinem Falle abgegeben.
Sämtliche telefonische oder sonstigen mündlichen Äußerungen der DRK SFWD MV gegenüber dem Teilnehmer dienen ausschließlich der näheren Auskunft, Information oder Beratung des Teilnehmers und stellen keine Angebote der DRK SFWD MV zum Vertragsabschluss dar.
Die DRK SFWD MV ist berechtigt, das Angebot zu befristen. Sofern die DRK SFWD MV dem Teilnehmer ein befristetes Angebot erteilt, beginnt die Annahmefrist mit dem auf den Tag des Angebotsdatums folgenden Tages. Maßgeblich für die Einhaltung der Annahmefrist ist der Zugang der Annahmeerklärung des Teilnehmers bei der DRK SFWD MV.

2.5. Annahme durch den Teilnehmer

Der Teilnehmer kann das Angebot der DRK SFWD MV ausschließlich schriftlich per Brief oder Telefax, per E-Mail oder – sofern das Angebot durch Übergabe eines schriftlichen Angebotes in den Geschäftsräumen der DRK SFWD MV abgegeben wurde – durch schriftliche Annahmeerklärung annehmen. Hat die DRK SFWD MV in seinem Angebot eine Annahmefrist bestimmt, kann der Teilnehmer das Angebot ausschließlich innerhalb der Annahmefrist und in der in Satz 1 genannten Form annehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Annahmefrist ist der Zugang der Annahmeerklärung des Teilnehmers bei der DRK SFWD MV.

Mit (rechtzeitigem) Zugang der Annahmeerklärung des Teilnehmers bei der DRK SFWD MV kommt der Reisevertrag rechtsverbindlich zustande.

3. Reisebestätigung

Die DRK SFWD MV händigt dem Teilnehmer bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Reisebestätigung aus, die insbesondere Angaben über den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten (Höhe einer zu leistenden Anzahlung, Fälligkeit des Restbetrages) enthält. Erfolgt die Anmeldung des Teilnehmers weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn, kann die Reisebestätigung rechtsverbindlich auch mündlich oder fernmündlich per Telefon erfolgen.

4. Vertragliche Leistungsverpflichtungen

4.1. Die vertraglichen Leistungsverpflichtungen der DRK SFWD MV bestimmen sich nach dem Inhalt des jeweils von der DRK SFWD MV konkret abgegebenen Angebotes in Verbindung mit der Reisebestätigung und mit der darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung im Prospekt bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen, insbesondere für den Auslandsaufenthalt, die Sprachkurse, die Unterkunft, das Reiseland und alle sonstigen Hinweise und Erläuterungen.

4.2. Einrichtungs-, Orts- und Unterkunftsprospekte, die nicht von der DRK SFWD MV herausgegeben werden, sind für die DRK SFWD MV und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Teilnehmer Inhalt des Reisevertrages geworden sind.

4.3. Die DRK SFWD MV weist darauf hin, dass die Beförderung des Teilnehmers aus Deutschland an den Flughafen oder einen anderen von der DRK SFWD MV genannten Treffpunkt im Reiseland bzw. die Rückbeförderung vom Flughafen oder einem anderen von der DRK SFWD MV genannten Treffpunkt im Reiseland nach Deutschland nicht zu den Leistungspflichten der DRK SFWD MV gehört. Der Teilnehmer hat den Flug oder eine anderweitige Beförderung an den Flughafen oder einen anderen von der DRK SFWD MV genannten Treffpunkt im Reiseland ebenso wie den Rückflug oder eine anderweitige Rückbeförderung nach Deutschland selbst zu organisieren und gesondert zu buchen.

4.4. Bezüglich der vertraglichen Leistungspflicht der DRK SFWD MV beim Programm „Freiwilligendienst Ausland“ gilt:
Mit Abschluss des Reisevertrages entsprechend den Bestimmungen in Ziffer 2.1. bis 2.5. wird der Anspruch des Teilnehmers begründet, vor Ort zu einer konkreten Praktikumsstelle zugelassen zu werden. Die Zuweisung der konkreten Praktikumsstelle erfolgt durch die DRK SFWD MV. Hierbei wird – soweit möglich – der im Wunschprofil angegebene Wunsch des Teilnehmer berücksichtigt.

5. Bezahlung

5.1. Der Teilnehmerpreis ist nach Vertragsabschluss und nach Übergabe des Sicherungsscheins gemäß § 651 k BGB vier Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern zwischen der Übergabe des Sicherungsscheins und dem Reisebeginn ein Zeitraum von mehr als 4 Wochen liegt.

5.2. Liegt zwischen der Übergabe des Sicherungsscheins und dem Reisebeginn ein Zeitraum von weniger als 4 Wochen, ist der Teilnehmerpreis sofort nach Übergabe des Sicherungsscheins gemäß § 651 k BGB zur Zahlung fällig.

5.3. Soweit kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Teilnehmers gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Teilnehmerpreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Leistungen.

5.4. Leistet der Teilnehmer die Zahlung nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungsfälligkeit, so ist die DRK SFWD MV berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und vom Teilnehmer eine Entschädigung in Höhe von 10% des vereinbarten Teilnahmepreises zu verlangen. Dem Teilnehmer bleibt es ausdrücklich unbenommen, der DRK SFWD MV nachzuweisen, dass der DRK SFWD MV überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von der DRK SFWD MV geforderte Pauschale. Erbringt der Teilnehmer diesen Nachweis, wird die Entschädigung nicht oder in geringerem Umfang erhoben.

6. Rücktritt durch den Teilnehmer vor Beginn/Stornokosten

6.1. Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt gegenüber der DRK SFWD MV (Wismarsche Straße 298, 19055 Schwerin, Telefon: 0385 – 593782-299, Telefax: 0385 – 59147 22, E-Mail: s.beutel@drk-mv.de) schriftlich zu erklären.

6.2. Tritt der Teilnehmer vor Reisebeginn zurück, so verliert die DRK SFWD MV den Anspruch auf den Teilnehmerpreis. Er kann jedoch nach seiner Wahl eine angemessene Entschädigung nach Ziffer 6.3. oder Ziffer 6.5. dieser Teilnahmebedingungen verlangen.

6.3. DRK SFWD MV kann ihre unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs festgesetzte pauschale Entschädigung verlangen. Die pauschale Entschädigung beträgt nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Teilnehmers, jeweils bezogen auf den Teilnehmerpreis und den vertraglich vereinbarten Reisebeginn:
a) bis inkl. 30 Tage vor Reisebeginn: 4%
b) 29. bis inkl. 22. Tage vor Reisebeginn: 8%
c) 21. bis inkl. 15. Tage vor Reisebeginn: 25%
d) 14. bis inkl. 7. Tage vor Reisebeginn: 40%
e) ab dem 6. Tag vor Reisebeginn: 50%

6.4. Dem Teilnehmer bleibt es ausdrücklich unbenommen, der DRK SFWD MV nachzuweisen, dass der DRK SFWD MV überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von der DRK SFWD MV nach Maßgabe der Ziffer 6.3. dieser Teilnahmebedingungen geforderte Pauschale. Erbringt der Teilnehmer diesen Nachweis, wird die Entschädigung nicht oder in geringerem Umfang erhoben.

6.5. Die DRK SFWD MV kann anstelle der pauschalen Entschädigung nach Ziffer 6.3. dieser Teilnahmebedingungen eine höhere, konkret zu berechnende Entschädigung verlangen. Macht die DRK SFWD MV einen solchen Anspruch geltend, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Teilnehmerpreis unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und dessen, was durch die anderweitige Verwendung der Leistungen erworben werden kann.

6.6. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung für Rückführungskosten im Falle von Unfall und Krankheit wird dringend empfohlen (auf Ziffer 14.wird hingewiesen).

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Teilnehmer einzelne Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, infolge von der DRK SFWD MV nicht zu vertretender vorzeitiger Rückreise, Krankheit oder aus sonstigen, von der DRK SFWD MV nicht zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Teilnehmerpreises. Die DRK SFWD MV wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen und erstattet dem Teilnehmer ersparte Aufwendungen, sofern und soweit sie der DRK SFWD MV von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich erstattet worden sind. Eine Erstattung erfolgt nicht, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

8.1. Stört der Teilnehmer trotz einer Abmahnung nachhaltig die Durchführung eines Programms, verletzt oder beeinträchtigt er das Miteinander der Einrichtung oder der örtlichen Gemeinschaft unzumutbar oder verstößt er gegen die ihm mitgeteilten, dem Vertrag zu Grunde liegenden Programmregeln oder gegen die Gesetze, Sitten oder Gebräuche des Gastlandes in grober Weise, so ist die DRK SFWD MV berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

8.2. Die Kündigung setzt eine Abmahnung voraus, es sei denn, das Verhalten des Teilnehmers stellt objektiv eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung dar, insbesondere im Falle einer erheblichen Gefährdung des Teilnehmers selbst oder beteiligter Personen und/oder, wenn sich der Teilnehmer ohne sachlich gerechtfertigten Grund ernsthaft und endgültig weigert, seine Vertragspflichten zu erfüllen.

8.3. Die örtlichen Partner und Beauftragten der DRK SFWD MV sind von der DRK SFWD MV bevollmächtigt, Abmahnungen vorzunehmen und gegebenenfalls die Kündigung auszusprechen.

8.4. Im Falle einer berechtigten Kündigung des Vertrages hat der Teilnehmer das Programm zu beenden. Auch in diesem Fall obliegt der DRK SFWD MV die Rückbeförderung des Teilnehmers nur soweit der Vertrag die Rückbeförderung umfasste (auf Ziffer 4.3. wird hingewiesen).

8.5. Im Falle einer berechtigten Kündigung bleibt der vertragliche Teilnehmerpreis abzüglich erwarteter Aufwendungen und dem Erlös anderweitiger Verwendung zu zahlen.

8.6.Die DRK SFWD MV ist ferner – unbeschadet des gesetzlichen Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund – bis zum Reisebeginn zur fristlosen Kündigung des Vertrages nach Maßgabe folgender Regelungen berechtigt:
a) soweit der Teilnehmer und/oder dessen gesetzlicher Vertreter schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben über folgende vertragswesentlichen Umstände – Personenstandsangaben, Alter, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand des Teilnehmers – gemacht haben.
b) Die Kündigung ist nur zulässig, wenn der DRK SFWD MV die entsprechenden Umstände bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren und wenn für das Entstehen der Kündigungsgünde keine Verletzung vertraglicher Pflichten durch die DRK SFWD MV, insbesondere von Informationspflichten, ursächlich oder mit ursächlich geworden sind.

9. Allgemeine Obliegenheiten des Teilnehmers

9.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Obliegenheit zur Mängelanzeige wird wie folgt konkretisiert:
a) Dem Teilnehmer wird empfohlen, auftretende Mängel unverzüglich sowohl der DRK SFWD MV (Wismarsche Straße 298, 19055 Schwerin, Telefon: 0385/59 147 59, Telefax: 0385/59147 22, E-Mail: s.beutel@drk-mv.de) als auch dem örtlichen Partner der DRK SFWD MV anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person (Name, Anschrift und Telefonnummer), die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten des örtlichen Partners der DRK SFWD MV wird der Teilnehmer rechtzeitig vor Reisebeginn informiert.
c) Ansprüche des Teilnehmers entfallen dann nicht, wenn die dem Teilnehmer obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt.

9.2. Örtliche Partner, Einrichtungen, Leistungsträger und deren Mitarbeiter sind nicht befugt und von der DRK SFWD MV nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen die DRK SFWD MV anzuerkennen.

9.3. Wird die Teilnahme infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Teilnehmer den Vertrag kündigen.
Dasselbe gilt, wenn ihm die Teilnahme infolge eines Mangels aus wichtigem, der DRK SFWD MV erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die DRK SFWD MV eine ihm vom Teilnehmer bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von der DRK SFWD MV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt ist. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrages durch den Teilnehmer, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach § 651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB.

10. Anerkennung eines Praktikums

Die DRK SFWD MV weist ausdrücklich darauf hin, dass es allein in der Verantwortung des Teilnehmers liegt, sicherzustellen, dass das im Rahmen eines Programmes nach Ziffer 1.1. dieser Teilnahmebedingungen absolvierte Praktikum die für eine Anerkennung z. B. im Rahmen eines Studiengangs oder einer sonstigen Aus- oder Fortbildung, notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die auf vertraglichen Schadenersatzansprüchen beruhende Haftung der DRK SFWD MV für Schäden des Teilnehmers, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Teilnahmepreis beschränkt
a) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit die DRK SFWD MV für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2. Die auf deliktischen Schadenersatzansprüchen beruhende Haftung der DRK SFWD MV für Sachschäden des Teilnehmers, ist auf den dreifachen Teilnahmepreis beschränkt, wenn
a) der Schaden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von der DRK SFWD MV beruht und
b) der Schaden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der DRK SFWD MV beruht.

11.3. Die Haftungshöchstsummen nach Ziffer 11.1. und 11.2. dieser Teilnahmebedingungen gilt jeweils je Teilnehmer und Programm. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche, die auf einem internationalen Übereinkommen beruhen, insbesondere im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen, bleiben von der Beschränkung unberührt.

11.4. Die DRK SFWD MV weist darauf hin, dass er für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort) nicht haftet, wenn diese Leistungen in der konkreten Leistungsbeschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Leistungen der DRK SFWD MV sind.

11.5. Die DRK SFWD MV haftet jedoch, soweit für einen Schaden des Teilnehmers die schuldhafte Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten oder ein Auswahl-, Organisations- oder Überwachungsverschulden der DRK SFWD MV ursächlich geworden ist.

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

12.1. Der Teilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente wie z. B. insbesondere Pass, Visum, Impfpass, Gesundheitszeugnis, die Durchführung eventuell erforderlicher Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten.

12.2. Die DRK SFWD MV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, es sei denn, dass die DRK SFWD MV eigene, im Zusammenhang mit der (rechtzeitigen) Erteilung von Visa stehende Pflichten schuldhaft verletzt hat.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

13.1. Der Teilnehmer hat sämtliche Ansprüche, die ihm gegenüber der DRK SFWD MV zustehen, innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise gegenüber der DRK SFWD MV geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die Ansprüche sind geltend zu machen gegenüber der DRK Soziale Freiwilligendienste Mecklenburg-Vorpommern gemeinnützige GmbH, Wismarsche Straße 298, 19055 Schwerin.

13.2. Ansprüche des Teilnehmers aus den §§ 651 a bis 651 l BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte.

13.3. Die einjährige Verjährungsfrist nach Ziffer 13.2. dieser Teilnahmebedingungen gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Teilnehmers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der DRK SFWD MV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der DRK SFWD MV beruhen. Die Verjährung dieser Ansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

13.4. Die Verjährung sonstiger, nicht unter Ziffer 13.2. und 13.3. fallender Ansprüche des Teilnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

13.5. Schweben zwischen dem Teilnehmer und der DRK SFWD MV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder die DRK SFWD MV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Versicherung, insbes. Reisekostenrücktrittsversicherung

Die DRK SFWD MV weist ausdrücklich darauf hin, dass der Teilnehmer selbst verantwortlich ist, eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen.

15. Rechtswahl und Gerichtsstand

15.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und der DRK SFWD MV findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

15.2. Der Gerichtsstand ist Schwerin, sofern der Teilnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

16. Günstigere Regelungen für den Teilnehmer, Salvatorische Klausel

16.1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, aus Vorschriften der Europäischen Union oder aus Bestimmungen des Mitgliedstaates, dem der Teilnehmer angehört, etwas anderes zugunsten des Teilnehmers ergibt.
16.2. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein oder werden, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit der gesamten Teilnahmebedingungen bzw. eines diese Teilnahmebedingungen einbeziehenden Vertrages nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.

DRK Soziale Freiwilligendienste Mecklenburg-Vorpommern gemeinnützige GmbH
Wismarsche Straße 298
19055 Schwerin

Ansprechpartner/in

Britta Erhart

+49 385 593782-283

Lea Ranck

+49 385 593782-284